Haftpflicht: Umfang der Beseitigungspflicht

02.10.2014 - Verunreinigt ein Versicherungsnehmer (VN) das Erdreich des Nachbargrundstücks, so besteht - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) - die Beseitigungspflicht der Kontamination nicht nur aus dem Abtragen und Entsorgen des geschädigten Bodens. 

Nach Auffassung des BGH ist der VN beziehungsweise der - in der Leistung stehende - Versicherer dazu verpflichtet das verunreinigte Grundstück wieder in seinen Zustand herzustellen.

 

Der BGH definierte in diesem Fall die Inanspruchnahme des Schädigers.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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