Haftpflichtversicherung: Beschädigungen beim Reifenwechsel

29.03.2016 - Der Versicherungsnehmer (VN) hatte beim Reifenwechsel die dafür benutzte Hebebühne beschädigt. Der Versicherer (VR) lehnte die Privathaftpflichtdeckung wegen Kfz-Gebrauchs ab.

Nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe liegt bei derartigen Schäden eindeutig kein Gebrauch eines Fahrzeugs vor und auch weitere Haftungsbeschränkungen nach § 2 Nr. 2c AHB 2008 kommen nicht zum Tragen.

Die Klage des VN hatte Erfolg, der VR wurde zur Leistung verurteilt.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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