BU-Versicherung: Verschweigen einer Depression führt zur Anfechtung

10.05.2012 - Verschweigt der Versicherungsnehmer (VN) schon im Antrag auf Abschluss einer BU-Versicherung eine Depression mit längerer Arbeitsunfähigkeit und gibt lediglich nur einen niedrigen Blutdruck an, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.

Die Anfechtung des Vertrages gemäß §123 BGB als arglistige Täuschung seitens des Versicherers (VR), wegen des gefahrerheblichen Umstandes der Depression, führt nicht nur zu einer Leistungsfreiheit des VR, sondern auch zur Nichtigkeit des Vertrages (Anfechtung mit Leistungsfreiheit).

Die Klage des VN auf BU-Leistung wurde vom Landgericht Berlin abgelehnt.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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