Privathaftpflicht: Bodenbeschädigung in einer Mietwohnung

12.08.2014 - Ein Mieter beschädigte durch einen Schreibtischstuhl mit Rollen den Parkettboden der Mietwohnung. Der Vermieter verlangte vom Mieter daraufhin Schadenersatz. 

Der Versicherer lehnte die Leistungspflicht für Mietsachschäden ab, da es sich seiner Meinung nach um einen ausgeschlossenen Allmählichkeitsschaden handelte.

Das LG Dortmund jedoch sieht dagegen sehr wohl ein Verschulden des Mieters. Begründung: Am Rollstuhl waren falsche Rollen. Die Allmählichkeit ist nicht zu berücksichtigen.

 

Die Klage des Versicherungsnehmers als Mieter hatte Erfolg, der Versicherer musste für den Schaden einstehen.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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