Kaskoversicherung: Falscher Kraftstoff ist Betriebsschaden

15.03.2012 - In diesem speziellen Fall wurde durch eine unwissentlich falsche Kraftstoffwahl (Benzin statt Diesel) ein Motorschaden verursacht. 

Dieser ist im Sinn von § 12 Absatz 1 II e AKB kein versicherter Unfallschaden, sondern ein nicht versicherter Betriebsschaden. Der Schaden wurde auch nicht plötzlich von außen verursacht. 

Die Auslegung des § 12 Absatz 1 II e AKB muss nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne spezielle Versicherungskenntnisse geschehen, entschied der Bndesgerichtshof.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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