Krankentagegeld: Arbeitsplatz - Kündigung beendet nicht Versicherungsvertrag (BGH)

18.04.2013 - Sind nach den tariflichen Bestimmungen lediglich erwerbstätige Personen versicherbar, können Arbeitslose durch einen dieser Tarife nicht versichert werden.

Wurde jedoch ein Erwerbstätiger während seines Berufslebens ordnungsgemäß versichert, so kann der VR den Krankenhaustagegeldvertrag nicht aufheben, wenn seitens des Arbeitgebers das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt die eigentliche Versicherungsfähigkeit bestehen.

 

Der BGH gab dem VN Recht!

 

 

Quelle: www.versicherungsmagazin.de

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