KTG-Versicherung: Arbeiten berechtigt nicht immer zur fristlosen Kündigung!

22.08.2013 - In diesem Fall kündigte der Versicherer (VR) fristlos einen KV-Vertrag mit Krankentagegeld, der der Versicherungsnehmer (VN)  - ein selbstständiger Achitekt - während eines AU-Zeitraumes eine Beratung wahrgenommen hatte.

Nach Ansicht des BGH ist der VR zwar prinzipiell berechtigt einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn eine Weiterführung unzumutbar wäre, doch der BGH entschied, dass es sich im vorliegenden Fall um eine untergeordnete berufliche Tätigkeit handelt und allenfalls für die Tage der Beratungen kein KTG-Anspruch besteht.

Die Klage des VN hatte vor dem BGH Erfolg! 


Quelle: www.versicherungsmagazin.de

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