Leitungswasser-Versicherung: Frostschäden bei Renovierung (OLG Hamm)

15.10.2013 - Im vorliegenden Fall renovierte der Versicherungsnehmer (VN) sein Gebäude und stellte die Arbeiten im Winter ein. Gleichzeitig legte er die Heizungsanlage des Gebäudes still und unterließ es jedoch die wasserführenden Leitungen zu entleeren. 

Durch die Minustemperaturen kam es dann zu Frostschäden an der Heizungsanlage. Der Versicherer (VR) lehnte eine Entschädigung wegen Obliegenheitsverletzung vollständig ab und berief sich auf seine Leistungsfreiheit.

Das OLG gab dem VR nur bedingt Recht. Denn es handelt sich nicht um Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, sondern um ein grob fahrlässiges Verhalten des VN, welches zu einer Quotelung führen muss. Aufgrund der Schwere des grob fahrlässigen VN-Verhaltens, rechtfertigt sich jedoch eine Quote von 0 Prozent!

Die Klage des VN hatte vor dem OLG keinen Erfolg!


Quelle: www.versicherungsmagazin.de

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