Rechtsschutz: Arglistige Täuschung

08.03.2012 - Ein Rechtsschutzversicherungsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn im Antrag nach "Vorversicherung" und nicht nach Vorversicherungen gefragt wurde.

In diesem speziellen Fall gab der Versicherungsnehmer (VN) seine gekündigte Vorversicherung bei einer fremden Gesellschaft an, versäumte es aber einen anderen gekündigten Rechtsschutzvertrag bei dem jetzt Antrag stellenden Versicherer (VR) anzugeben. In diesem Fall spricht es gegen eine arglistige Täuschung des VN, weil er eine Vorversicherung nicht angab, die ja schon in den Datenbeständen des beantragten VR steht. Der VN kann davon ausgehen, dass der VR ohnehin Zugriff auf diesen Vertrag hatte. 

Das Oberlandesgericht Celle entschied hier zu Gunsten des VN.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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