Unfallversicherung: Der Begriff der psychischen Reaktion

07.02.2012 - In diesem Fall wurde der Versicherungsnehmer (VN) durch einen Stapler an einen Plattenstapel gedrückt, bis er bewusstlos wurde. Er erlitt dabei jedoch außer Prellungen keinen körperlichen Schaden.

Infolge des Unfalls entwickelte der VN eine posttraumatische Belastungsstörung, da jedoch ein körperlicher Schaden nicht eingetreten war, ist dies ein klarer Fall von ausgeschlossener "psychischer Reaktion". 

Die Klage des VN wurde vom Landgericht Dortmund abgewiesen.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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