Unfallversicherung: Posttraumatische Bewusstseinsstörungen (OLG Köln)

17.08.2012 - 14.08.2012 - Grundsätzlich besteht für psychische Reaktionen nach einem Unfall bedingunsgemäß kein Versicherungsschutz, es sei denn, es liegt ein nachweisbarer organischer Grund, z.B. Hirnschädigung unfallbedingt vor.

Der Versicherungsnehmer hat diesen Umstand anhand ärztlicher Diagnosen zu beweisen, kann er dies nicht, so besteht keine Leistungspflicht des Versicherers aufgrund des vertraglichen Ausschlusses.

Das OLG wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.

 

Quelle: versicherungsmagazin.de

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