Versicherungsvertragsrecht: Falschangaben in der Schadenanzeige

16.02.2012 - Macht der VN in der Schadenanzeige fehlerhafte Angaben, so kann er sich nicht auf die eventuelle Kenntnis des Versicherers berufen, auch wenn dieser bei einem früheren Schaden bereits Leistungen erbracht hatte.

Die im Schadenanzeigeformular gestellten Fragen zum Schadenshergang und zu Vorschäden müssen stets vollständig und zutreffend beantwortet werden. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die eigenen Archive nach möglichen Schadensereignissen zu durchsuchen. Außerdem müssen die für die Schadensregulierung benötigten Daten aus der Schadenanzeige auch allein hervorgehen. 

Das Kammergericht Berlin entschied: Der Versicherer ist nicht verpflichtet die Angaben des VN nachzuprüfen, so lange kein konkreter Verdacht an der Unvollständigkeit oder der Unwahrheit der vorliegenden Angaben besteht.

Quelle: versicherungsmagazin.de

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